{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-04-28", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2013-7_2014-04-28.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=129888&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=18&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "d0dbec1a5ab8de2e92656f15fcc3444f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2013.7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 28.04.2014 SGNEB.2013.7"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 28.04.2014 SGNEB.2013.7"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 28.04.2014 SGNEB.2013.7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handänderungssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:43", "Checksum": "e8e2672131faa535d332725411bc58c8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 28.04.2014 SGNEB.2013.7\nRegeste:\nHandänderungssteuer\n\n\n3.3 Stattdessen führte er Verhandlungen mit dem Konkursamt B. betreffend eine Abtretung nach Art. 230a SchKG (Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven bei ausgeschlagener Erbschaft). Denn der Nachlass von Y. sel. wurde konkursamtlich liquidiert. Der Rekurrent verhandelte mit dem Konkursamt zuerst über eine Grundbuchberichtigung, verlangte dann aber die Abtretung des Grundstücks gemäss Art. 230a SchKG; diese Bestimmung regelt, was folgt: Wird die konkursamtliche Liquidation einer ausgeschlagenen Erbschaft mangels Aktiven eingestellt, so können die Erben die Abtretung der zum Nachlass gehörenden Aktiven an die Erbengemeinschaft oder an einzelne Erben verlangen, wenn sie sich bereit erklären, die persönliche Schuldpflicht für die Pfandforderungen und die nicht gedeckten Liquidationskosten zu übernehmen. Macht keiner der Erben von diesem Recht Gebrauch, so können es die Gläubiger und nach ihnen Dritte, die ein Interesse geltend machen, ausüben. In der Abtretungsverfügung vom 24. Mai 2012 wurde denn auf das Pfandrecht des Kantons Solothurn für ausstehende Handänderungssteuern, Gebühren und Auslagen hingewiesen. Dem Rekurrenten war daher die Belastung mit dem gesetzlichen Pfandrecht durch den Kanton Solothurn bekannt. Er übernahm demnach auch die persönliche Schuldpflicht für die Pfandforderung. Im Übrigen erscheint das Verhalten des Rekurrenten als widersprüchlich: Er verlangte die Abtretung der Liegenschaft, obwohl er nach seinen Angaben vom Kaufvertrag zurückgetreten war. Zudem akzeptierte er einerseits die persönliche Schuldpflicht, andererseits verweigerte er die Zahlung der Handänderungssteuern.\nDer Rekurs erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet.\n3.4 Was der Rekurrent weiter einwenden lässt, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Inwiefern eine Befragung des Rekurrenten zur Abklärung des Sachverhalts notwendig wäre, ist nicht ersichtlich und auch nicht weiter geltend gemacht worden. Aufgrund der Akten blieb die fragliche Liegenschaft bis zu deren Abtretung an den Rekurrenten im Eigentum von Y. sel. Der Kaufvertrag wurde nicht rückabgewickelt. Im vom Rekurrenten angeführten Urteil des Steuergerichts vom 18. Februar 2002 (KSGE 2002 Nr. 8) ging es um einen Kaufvertrag unter aufschiebender Bedingung, wobei dort die Bedingung nicht eintrat, so dass es nicht zu einer Eintragung ins Grundbuch kam und auch nicht zu einer entsprechenden Handänderung. Hier bestand nur ein Vorbehalt bezüglich der abgelaufenen Vormerkung einer Miete zugunsten der C. Da diese der Löschung der Vormerkung unbestrittenermassen zugestimmt hatte, erfolgte der Grundbucheintrag; dass der Eintrag nicht korrekt gewesen wäre, ist nicht erkennbar. Ohnehin genügt für eine wirtschaftliche Handänderung bereits ein öffentlich beurkundeter Kaufvertrag; im Kanton Solothurn ist der Grundbucheintrag für die Frage der Entstehung der Handänderungssteuerpflicht nicht massgebend (Müller, a.a.O., S. 444 mit Hinweisen). Hier liegt beides vor. Es kam demnach zu einer wirtschaftlichen Handänderung. Der Rekurrent konnte über die Liegenschaft nicht mehr verfügen. Auch war der Kaufvertrag gültig; der Rekurrent unterliess es indes, rechtsverbindlich vom Vertrag zurückzutreten. Insofern kann die Abtretungsverfügung des Konkursamts B. nicht als Einverständnis mit einem Vertragsrücktritt angesehen werden. In dieser Verfügung ist im Übrigen ausdrücklich das Pfandrecht gemäss § 238 EG ZGB des Kantons Solothurn für ausstehende Handänderungssteuern, Gebühren und Auslagen erwähnt. Zudem hat der Rekurrent mit seiner Unterschrift die persönliche Schuldpflicht für diese Pfandforderungen anerkannt. Ausserdem hatte der Käufer Y. sel., wie gesehen, die wirtschaftliche Verfügungsmacht. Andere Vorbehalte als die Löschungsbewilligung der C. waren nicht vereinbart worden. Der Rekurrent ist demnach zu Recht zur Zahlung der Handänderungssteuer sowie der Gebühren und Auslagen verpflichtet worden. Der Rekurs ist somit abzuweisen.\nSteuergericht, Urteil vom 28. April 2014 (SGNEB.2013.7)"}