{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-04-28", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2013-7_2014-04-28.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=129888&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=18&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "d0dbec1a5ab8de2e92656f15fcc3444f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2013.7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 28.04.2014 SGNEB.2013.7"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 28.04.2014 SGNEB.2013.7"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 28.04.2014 SGNEB.2013.7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handänderungssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:43", "Checksum": "e8e2672131faa535d332725411bc58c8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 28.04.2014 SGNEB.2013.7\nRegeste:\nHandänderungssteuer\n\n\nMit Stellungnahme vom 20. Februar 2014 hielt der Rekurrent an seinen Rechtsbegehren fest. Letztlich sei keine eigentliche Übereignung der Liegenschaft erfolgt. Der Rekurrent habe keine Möglichkeit gehabt, die Liegenschaft durch einen anderen Rechtsvorgang zurückzufordern. Eine rechtlich bindende Zustimmung, dass die Forderung effektiv bestehe und der Rekurrent damit einverstanden sei, sei mit der Verfügung des Konkursamtes nicht begründet worden. Zudem habe sich der Rekurrent bemüht, eine Rückabwicklung des Vertrags zu initiieren und den Vertrag für ungültig zu erklären. Ausserdem handle es sich bei der Vereinbarung zwischen der Konkursmasse und dem Rekurrenten letztlich um eine Rückübertragung des Grundstücks. Die Abtretungsurkunde entspreche der Anerkenntnis einer Grundbuchberichtigungsklage. Ferner sei die Eigentumsübertragung nicht mit dem Einverständnis des Rekurrenten erfolgt. Auch sei eine prompte Übernahme der Liegenschaft angezeigt gewesen für eine ordentliche Immobilienbewirtschaftung. Das Konkursamt habe die Forderung des Rekurrenten anerkannt durch die Übertragung der Liegenschaft. Der Rekurrent lief auch Gefahr, zusätzlich für die Hypothek haftbar gemacht zu werden. Nach dem Tod von Y. sel. hatte der Rekurrent zudem keine konkrete Ansprechperson. Auch habe der Rekurrent immer wieder Initiativen ergriffen für eine möglichst rasche Rückabwicklung. Ihm würden durch das Scheitern des Liegenschaftsverkaufs hohe Kosten anfallen. Schliesslich beabsichtige der Rekurrent nach wie vor den Verkauf der Liegenschaft, womit wiederum Steuern anfallen würden.\nErwägungen\n2. Die Handänderungssteuer im Kanton Solothurn folgt der wirtschaftlichen Betrachtung: „Die Steuerpflicht wird durch jedes Rechtsgeschäft begründet, mit dem die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über ein Grundstück übergeht“ (§ 206 Abs. 1 StG) und zählt - nicht abschliessend - die (schuldrechtlichen) Rechtsgeschäfte auf, welche die wirtschaftliche Verfügungsgewalt begründen.\nMit dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber die Praxis des Steuergerichts (KSG; früher: kantonale Rekurskommission in Steuersachen, KRK) ins Gesetz übernehmen. Mit Bezug auf die bisherige Rechtsprechung ist eine wirtschaftliche Handänderung dann anzunehmen, wenn einer Drittperson ermöglicht wird, über eine Liegenschaft wie ein Eigentümer zu verfügen, obwohl sie, rein zivilrechtlich gesehen, nicht Eigentümer geworden ist. Vorausgesetzt wird ein Rechtsgeschäft, das einer Drittperson, die nicht als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen ist, die Verfügungsmacht über das Grundstück und dessen Beherrschung ermöglicht, wie wenn sie Eigentümerin wäre (Thomas A. Müller, Das Steuerobjekt der Handänderungssteuer im Kanton Solothurn im Lichte der Praxis des Kantonalen Steuergerichts, in FS Walter Straumann, Solothurn 2013, S. 440 f.; Victor Monteil: Zum Objekt des solothurnischen Handänderungssteuer, in FS 500 Jahre Solothurn im Bund, Solothurn 1981, S. 321 ff.; KRKE 1979 Nr. 24 E. 3; KSGE 1984 Nr. 33 E. 1, 1986 Nr. 23 E. 1, 1991 Nr. 22 E. 2, 1997 Nr. 12 E. 2, 1998 Nr. 14 E. 2, 2002 Nr. 8 E. 2, 2003 Nr. 3 E. 2, 2007 Nr. 11 E. 3).\nDie Abgrenzung, wann Rechtsgeschäfte den wirtschaftlichen Übergang bewirken und wann nicht, obwohl das dingliche Recht nicht oder noch nicht übergegangen ist, erweist sich oft als schwierig und ist deshalb aufgrund der Umstände im Einzelfall vorzunehmen (vgl. KSGE 2008 Nr. 10, E. 4). Die Handänderungssteuerpflicht entsteht bei Kaufverträgen grundsätzlich im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Mit dem Vertragsabschluss wird der Käufer in die Lage versetzt, die Übertragung der dinglichen Verfügungsrechte rechtlich durchzusetzen. Aufgrund dieser Möglichkeit erwirbt er, wenn ein Kaufvertrag vorliegt, die wirtschaftliche Verfügungsmacht bereits bei der Unterzeichnung und schon bevor er im Grundbuch eingetragen ist und das dingliche Recht am Grundstück auf ihn übergegangen ist (KSGE 2007 Nr. 11 E. 4 mit Verweisen).\n3.1 Im vorliegenden Fall verkaufte der Rekurrent am 2. April 2009 Y. sel. das Grundstück GB A. Nr. 002. Y. sel. erhielt in der Folge eine Rechnung für Handänderungssteuern von rund CHF 53‘867. Diese Rechnung und der Kaufpreis wurden indes nicht bezahlt. Y. sel. verstarb am 2. Juli 2009. Am 18. August 2009 teilte der Rekurrent der Amtschreiberei Region Solothurn mit, er wolle den Kaufvertrag mangels Bezahlung aufheben.\nAufgrund der vorliegenden Unterlagen ist festzuhalten, dass der fragliche Kaufvertrag gültig zustande gekommen und dementsprechend auch im Grundbuch eingetragen worden ist. Die Bezahlung des Kaufpreises war keine Bedingung. Es liegt demnach keine Vereinbarung der Parteien im Grundstückkaufvertrag vor, dass der Kauf erst dann im Grundbuch einzutragen sei, wenn der Verkäufer dem Grundbuchamt den Zahlungseingang des Kaufpreises bestätige; erst aufgrund einer solchen Bedingung kommt es aus steuerlicher Sicht nicht zu einer Handänderung (vgl. KSGE 2007 Nr. 11 E. 5 und 6). Dies ist hier aber nicht der Fall.\n3.2 Dass der Rekurrent vom Kaufvertrag zurückgetreten wäre, ist nicht nachgewiesen worden. Das erwähnte Schreiben an die Amtschreiberei ist als nicht genügend zu erachten. Insbesondere hätte der Verzug gegenüber dem Schuldner geltend gemacht werden müssen. So ist der Gläubiger berechtigt, dem Schuldner eine Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen oder durch die zuständige Behörde ansetzen zu lassen, wenn sich der Schuldner bei zweiseitigen Verträgen im Verzug befindet (Art. 107 Abs. 1 OR). Dies hat der Rekurrent indes nicht getan."}