{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-04-28", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2013-7_2014-04-28.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=129888&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=18&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "d0dbec1a5ab8de2e92656f15fcc3444f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2013.7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 28.04.2014 SGNEB.2013.7"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 28.04.2014 SGNEB.2013.7"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 28.04.2014 SGNEB.2013.7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handänderungssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:43", "Checksum": "e8e2672131faa535d332725411bc58c8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 28.04.2014 SGNEB.2013.7\nRegeste:\nHandänderungssteuer\n\nKSGE 2014 Nr. 18\nStG § 206 Abs. 1. Handänderungssteuer, steuerbare Handänderungen.\nFür die wirtschaftliche Handänderung wird ein Rechtsgeschäft vorausgesetzt, das einer Drittperson, die nicht als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen ist, die Verfügungsmacht über das Grundstück und dessen Beherrschung ermöglicht, wie wenn sie Eigentümerin wäre. Die Handänderungssteuerpflicht entsteht bei Kaufverträgen grundsätzlich im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Dabei ist der Grundbucheintrag nicht massgebend.\nSachverhalt\n1. X. verkaufte mit Kaufvertrag Nr. 001 vom … 2009 Y. die Liegenschaft GB A. Nr. 002 zum Preis von CHF 2‘475‘000. Mit Rechnung und Veranlagungsverfügung Nr. 00000001 vom … 2009 stellten die Betriebswirtschaftlichen Dienste FD dem Käufer die Gebühren und Auslagen in Rechnung und eröffneten ihm die Veranlagung für die Handänderungssteuer von CHF 53‘857.60, berechnet zum Satz von 2,2 % von einem Abgabewert von CHF 2‘448‘071.20. Mit Schreiben vom 18. August 2009 teilte X. der Amtschreiberei Region Solothurn mit, Y. sei verstorben und habe den Kaufpreis nicht bezahlt; X. wolle den Kaufvertrag aufheben. Am 24. Mai 2012 verfügte das Konkursamt B. die Abtretung der Liegenschaft Nr. 002 gemäss Art. 230a SchKG (Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs) an X. Am 19. Juni 2012 meldete das Konkursamt B. dem Grundbuchamt Region Solothurn die Eintragung des Eigentumsübergangs gestützt auf die Abtretungsverfügung vom 24. Mai 2012.\nMit Rechnung und Veranlagungsverfügung Nr. 00000002 vom 17. August 2012 stellten die Betriebswirtschaftlichen Dienste FD X. die Gebühren und Auslagen in Rechnung und eröffneten ihm die Veranlagung für die Handänderungssteuer von CHF 53‘857.60. Dagegen liess X. am 27. August 2012 Einsprache erheben und beantragen, die angefochtene Rechnung sei vollständig aufzuheben bezüglich Handänderungssteuer und Gebühren sowie Auslagen des Grundbuchamtes. Dazu wurde v.a. angeführt, das Konkursamt B. habe die Ungültigkeit des Kaufvertrags anerkannt und die Liegenschaft auf den Einsprecher rückübertragen. Es wäre unbillig, wenn dieser Handänderungssteuern bezahlen müsste.\nMit Verfügung vom 14. November 2013 wies das kantonale Steueramt die Einsprache ab. Dazu wurde v.a. ausgeführt, der 2. April 2009 (Beurkundung des Kaufvertrags) sei das relevante Datum, an dem der Käufer die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Liegenschaft erhalten habe. Zu diesem Zeitpunkt sei auch die Handänderungssteuerpflicht entstanden. Bei der Rechnung vom 17. August 2012 handle es sich um die Geltendmachung des gesetzlichen Pfandrechts des Kantons für die unbezahlt gebliebene Rechnung von Y. sel. Der Kaufvertrag sei gültig gewesen. Es liege kein Grundlagenirrtum vor, sondern lediglich Schuldnerverzug. Die Voraussetzungen für eine absichtliche Täuschung seien auch nicht erfüllt. Im Rahmen der Abtretung der Liegenschaft habe der Einsprecher die persönliche Schuldpflicht für die unbezahlt gebliebene Handänderungssteuer übernommen. Auch für die Gebühren und Auslagen bestehe ein gesetzliches Pfandrecht. Zudem sei ein Verzugszins geschuldet.\n2. Gegen diese Verfügung liess X. (nachfolgend Rekurrent) am 5. Dezember 2013 beim Kantonalen Steuergericht Rekurs einreichen. Der Rekurrent beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben wie auch die Veranlagungsverfügung Nr. 00000001 samt Rechnung für Gebühren und Auslagen; der Rekurrent sei von der Zahlungsverpflichtung zu entbinden, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, zwischen Y. sel. und dem Rekurrenten bestehe kein gültiger Grundstückskaufvertrag mehr. Es liege weder eine zivilrechtlich gültige noch eine wirtschaftliche Handänderung vor, weshalb auch eine Veranlagung einer Handänderungssteuer nicht möglich sei. Der Rekurrent sei vom Kaufvertrag zurückgetreten. Mit dem Vertragsrücktritt und der Rückübertragungsverfügung des Konkursamtes B. vom 24. Mai 2012 sei der Kaufvertrag dahingefallen. Folglich habe auch kein gesetzliches Pfandrecht entstehen können. Zudem sei wirtschaftlich gesehen keine Handänderung bzw. bezüglich der Hypothek kein Schuldnerwechsel erfolgt. Die Veranlagung widerspreche Treu und Glauben sowie dem Gerechtigkeitsgedanken und berücksichtige die Interessen des Rekurrenten als Privatperson gegenüber dem Staat Solothurn nicht. Der Rekurrent sei von Y. sel. betrogen worden.\nMit Vernehmlassung vom 13. Januar 2014 beantragte das Steueramt, der Rekurs sei kostenfällig abzuweisen. Als Vorbehalt sei hier einzig der Eingang einer Löschungsbewilligung angeführt worden. Nach deren Eingang sei der Kaufvertrag zu Recht ins Grundbuch eingetragen worden. Die Liegenschaft habe sich nicht mehr in der Verfügungsmacht des Rekurrenten befunden. Er habe nicht schriftlich eröffnet, den Vertrag nicht zu halten oder davon zurückzutreten. In der Verfügung des Konkursamtes B. vom 24. Mai 2012 seien das gesetzliche Pfandrecht des Kantons Solothurn und die persönliche Schuldpflicht des Übernehmers für die Pfandforderung erwähnt. Massgebend sei die wirtschaftliche Verfügungsmacht, die der Käufer mit der Unterzeichnung und öffentlichen Beurkundung des Kaufvertrags erhalte. Die Amtschreiberei Region Solothurn habe korrekt gehandelt. Bei der Rechnung vom 17. August 2012 handle es sich um die Geltendmachung des Pfandrechts für die unbezahlte Rechnung des Käufers Y. sel."}