Die aktuelle Nutzung und diejenige durch die vorherigen Eigentümer gehen nicht über diese Konzeption hinaus. Es handelt sich somit um dauernd und ausschliesslich selbst genutztes Wohneigentum gemäss § 207 Abs. 1 lit. g StG, so dass die beantragte Steuerbefreiung von der Handänderungssteuer zu gewähren ist. Bei diesem Ergebnis erübrigen sich Ausführungen zur eventualiter beantragten teilweisen Erhebung der Handänderungssteuer. Steuergericht, Urteil vom 18. August 2014 (SGNEB.2013.5)