Dass diese die Räume an eine durch sie selbst beherrschte Gesellschaft vermieteten, ändert wirtschaftlich nichts an der Selbstnutzung. Es kann für die Handänderungssteuer keine Rolle spielen, ob Erwerber die ausdrücklich die Steuerbefreiung nicht tangierende untergeordnete geschäftliche Nutzung einer Liegenschaft (vgl. oben E. 4.1) als Einzelfirma, GmbH oder AG betreiben, so lange die wirtschaftliche Identität bestehen bleibt. Auch als separate Wohnung kann der Bürotrakt im bestehenden Zustand mangels sanitärer Anlagen (Küche, Bad etc.) ohne umfangreiche Umbauarbeiten nicht fremdvermietet werden.