Im Ergebnis besteht somit ein räumlich getrennter, nur theoretisch fremdvermietbarer Bürotrakt, mit zwei Verbindungstüren zum Haupttrakt. 5.2 Aufgrund der genannten Konzeption ist davon auszugehen, dass der Bürotrakt für die Nutzung durch die Bewohner des Wohntraktes konzipiert und geeignet ist, und kaum zur Fremdvermietung. Dafür sprechen zum einen die Verbindungstüren im Erd- und im Untergeschoss und zum anderen die Tatsache, dass sich die Kinder- und Elternschlafzimmer direkt über dem Bürotrakt befinden, so dass bei einer Fremdvermietung gegenseitig eine erhöhte Geräusch- und Lärmsensibilität bestehen würde.