Steuerpraxis 2013 Nr. 4, 2.1). Dass das fragliche Grundstück von den Rekurrenten in diesem Sinne als (überwiegendes) Wohneigentum erworben worden ist, blieb von Seiten des Steueramtes soweit ersichtlich unbestritten. Ebenfalls unbestritten ist die Tatsache der dauernden Selbstnutzung. 4. Umstritten und nachfolgend zu prüfen ist, ob im Sinne des Gesetzes eine ausschliessli-che Selbstnutzung besteht.