In der Replik vom 20. Februar 2014 bestätigen die Rekurrenten im Wesentlichen ihre vorherigen Ausführungen und verdeutlichen ihren Standpunkt weiter. Insbesondere wird erneut auf zwei bestehende Verbindungstüren zwischen dem Haupttrakt und dem separaten Wohn- bzw. Bürotrakt hingewiesen. Mit der Replik wird zudem eine verbesserte Fotokopie des Grundrisses eingereicht, wo diese Verbindungstüren sichtbar seien. Die Räume des Nebentraktes würden als Einheit mit dem Haupttrakt genutzt, in erster Linie als Gästebereich, in zweiter Linie als private Büro-, Aufenthalts- und Spielräume. Diese Nutzung werde als massgeblich für eine Steuerbefreiung gemäss § 207 Abs. 1 lit. g StG erachtet. Erwägungen