Nach konstanter Praxis sei für die Steuerbefreiung nicht die effektive Nutzung entscheidend, sondern die objektive Beschaffenheit der Liegenschaft. Ein Abstellen auf die konkrete Nutzung würde ein beträchtliches Steuerumgehungspotential aufweisen und hätte einen unverhältnismässigen Nachprüfungsaufwand der Steuerbehörden zur Folge. Eine teilweise Erhebung der Handänderungssteuer analog zur Grundstückgewinnsteuer könne zudem nicht erfolgen, da dafür eine gesetzliche Grundlage fehle. 2.3 In der Replik vom 20. Februar 2014 bestätigen die Rekurrenten im Wesentlichen ihre vorherigen Ausführungen und verdeutlichen ihren Standpunkt weiter.