In Bezug auf die Auslegung von § 207 Abs. 1 lit. g StG würden die Materialien, insbesondere RRB Nr. 2010/1744 ergeben, dass eine Steuerbefreiung ausgeschlossen sei, wenn der Erwerber das Grundstück nur teilweise selbst bewohnt und im Übrigen vermietet oder geschäftlich nutzt. Jede separate geschäftliche Nutzung eines Teils der Liegenschaft stehe damit der Steuerbefreiung entgegen. Nach konstanter Praxis sei für die Steuerbefreiung nicht die effektive Nutzung entscheidend, sondern die objektive Beschaffenheit der Liegenschaft.