Der separate Bürotrakt mit eigenem Zugang von aussen eigne sich somit zur geschäftlichen Nutzung; hingegen eigne er sich nicht als Gästebereich, da er nicht über ein Bad verfüge. Die Situation sei von der in der Steuerpraxis 2013 Nr. 4 Ziff. 2.1 erwähnten untergeordneten beruflichen oder geschäftlichen Nutzung einzelner Räume klar zu unterscheiden, da ein klar separierter Trakt von rund 80 m2 mit umfangreichen Geschäftsräumen, separater Toilette und „Disponibel-Raum“ im Untergeschoss vorhanden sei, welcher separat vermietbar ist. Das Vorhandensein von Verbindungstüren zwischen Wohnbereich und Bürotrakt wird bestritten. In Bezug auf die Auslegung von § 207 Abs. 1 lit.