Mit Vernehmlassung vom 20. Januar 2014 beantragte das Steueramt die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Zur Begründung hielt es an den Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2013 vollumfänglich fest und führte des Weiteren aus, dass die vormaligen Eigentümer der Liegenschaft C. und D. Y. sämtliche Stammanteile der „H. GmbH“ hielten, welche ihren Sitz an ihrem ehemaligen Wohnort, am I.-Weg in E., hatte. Die Geschäftsräume wurden von den Eigentümern an die GmbH vermietet, bei welcher sie unselbständig erwerbstätig waren. Der separate Bürotrakt mit eigenem Zugang von aussen eigne sich somit zur geschäftlichen Nutzung;