Nach Ansicht der Rekurrenten wäre die theoretische Möglichkeit der Nutzung durch Nicht-Eigentümer allerhöchstens unter dem Institut der Steuerumgehung zu prüfen, wobei deren Kriterien vorliegend nicht erfüllt seien. Schliesslich wird zum Eventualbegehren vorgebracht, dass in Analogie zur Grundstückgewinnsteuer höchstens anteilsmässig für den nicht befreibaren Teil der Liegenschaft eine Handänderungssteuer erhoben werden dürfe. 2.2 Mit Vernehmlassung vom 20. Januar 2014 beantragte das Steueramt die kostenfällige Abweisung des Rekurses.