Diese Praxis kenne keinen Ausschluss von der Steuerbefreiung aufgrund einer theoretischen Möglichkeit der Nutzung durch Nicht-Eigentümer. Des Weiteren seien bei mittleren und grösseren Liegenschaften regelmässig separierbare Räumlichkeiten vorhanden, im Extrembeispiel Gäste- oder Angestelltenhäuser. Für diese Fälle wäre eine Steuerbefreiung bei dieser Auslegung ausgeschlossen. Nach Ansicht der Rekurrenten wäre die theoretische Möglichkeit der Nutzung durch Nicht-Eigentümer allerhöchstens unter dem Institut der Steuerumgehung zu prüfen, wobei deren Kriterien vorliegend nicht erfüllt seien.