207 Abs. 1 lit. g StG durch das Steueramt, wonach die theoretische Möglichkeit einer Nutzung durch Nicht-Eigentümer der Steuerbefreiung entgegenstehe. Vielmehr sei aus dem Wortlaut und den Materialien zu schliessen, dass ausschliesslich auf die konkrete Nutzung abzustellen sei. Zudem sei die Praxis bezüglich Steueraufschubs bei der Grundstückgewinnsteuer soweit übertragbar auch auf die Handänderungssteuer anzuwenden. Diese Praxis kenne keinen Ausschluss von der Steuerbefreiung aufgrund einer theoretischen Möglichkeit der Nutzung durch Nicht-Eigentümer.