Die Bezeichnung auf dem Grundriss „separater Bürotrakt oder Wohnung“ sei irreführend. Es könne vom Konzept her auch kein vom Haupttrakt unabhängiges Büro betrieben werden, da infolge der geringen Schalldämmung eine hohe Lärmemission („Ringhörigkeit“) bestehe, und sich die Liegenschaft in einem Wohngebiet befinde, mit unzureichenden Parkmöglichkeiten, unzureichendem Anschluss an öffentliche Verkehrsmittel und lärmempfindlichen Nachbarn. Auch der vorherige Eigentümer und Bauherr habe die Liegenschaft mit dem Büro- und Wohntrakt ausschliesslich selbst genutzt. Die Rekurrenten bestreiten zudem die Auslegung von Art. 207 Abs. 1 lit.