Der Beurteilung des Steueramtes, dass die theoretische Möglichkeit der Drittvermietung des separierbaren Büro- bzw. Wohntraktes der Steuerbefreiung entgegenstehe, wird entgegengehalten, es liege beim separaten Wohn- und Bürotrakt keine abgeschlossene, und damit an Dritte vermietbare Einheit vor. Es sei keine getrennte Versorgung oder Abrechnung über Strom, Wasser und dergleichen installiert und es gebe in dem Trakt keine separate Küche, Bad oder Dusche. Die Bezeichnung auf dem Grundriss „separater Bürotrakt oder Wohnung“ sei irreführend.