207 Abs. 1 lit. g StG als steuerfrei zu qualifizieren und auf die Erhebung der Handänderungssteuer und von Verzugszinsen zu verzichten sowie die Rückerstattung gegebenenfalls zu viel bezahlter Handänderungssteuern anzuweisen. Eventualiter wird neu beantragt, es seien die Handänderungssteuer und die Verzugszinsen herabzusetzen und anteilmässig zu erheben. Der Beurteilung des Steueramtes, dass die theoretische Möglichkeit der Drittvermietung des separierbaren Büro- bzw. Wohntraktes der Steuerbefreiung entgegenstehe, wird entgegengehalten, es liege beim separaten Wohn- und Bürotrakt keine abgeschlossene, und damit an Dritte vermietbare Einheit vor.