Eine ausschliessliche Selbstnutzung sei jedoch nicht gegeben, da der Bürotrakt von den übrigen Räumlichkeiten separiert sei und über einen eigenen Zugang verfüge. Diese Räume könnten somit problemlos an Dritte vermietet werden, was einer Steuerbefreiung aufgrund dauernd und ausschliesslich selbst genutzten Wohneigentums entgegenstehe. Ausschlaggebend sei allein die Konzeption der Liegenschaft, welche eine Nutzung auch durch Nicht-Eigentümer ermögliche. 2.1 Gegen diesen Einspracheentscheid führen die Käufer (nachfolgend: Rekurrenten) mit Eingabe vom 2. Dezember 2013 Rekurs an das Kantonale Steuergericht mit den Rechtsbegehren, es sei die Handänderung gemäss Art. 207 Abs. 1 lit.