Der Einsprache wurde unter anderem ein Grundriss der Liegenschaft beigelegt. 1.3 Mit Verfügung vom 31. Oktober 2013 wurde die Einsprache durch das Kantonale Steueramt abgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die Liegenschaft den Einsprechern überwiegend zu Wohnzwecken diene und das Erfordernis der dauernden Selbstnutzung erfüllt sei. Eine ausschliessliche Selbstnutzung sei jedoch nicht gegeben, da der Bürotrakt von den übrigen Räumlichkeiten separiert sei und über einen eigenen Zugang verfüge.