Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung seien gegeben, indem die Liegenschaft den Käufern überwiegend zu Wohnzwecken diene, und zwar dauernd und ausschliesslich. In Bezug auf die Ausschliesslichkeit der Selbstnutzung wurde ausgeführt, dass die Liegenschaft zwar über die Infrastruktur verfüge, um einen separaten Wohn- bzw. Bürotrakt zu führen. Daneben könne der Bürotrakt aber dank der Verbindung im Eingangsbereich problemlos, ohne bauliche Massnahmen, in den restlichen Wohnteil integriert werden, wie dies auch vorgesehen sei. Der Einsprache wurde unter anderem ein Grundriss der Liegenschaft beigelegt.