Der Bürotrakt soll zukünftig als Gästebereich mit zwei Büroeinheiten genutzt werden, wobei in den beiden Büroräumen private und berufliche Arbeiten („Home Office“) erledigt werden sollen. Die Geschäftstätigkeiten der Marketing- und Internetagentur der Käufer „A. + B. X. AG“ mit Sitz in F. würden nach wie vor in den Geschäftsräumen in G. erfolgen. Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung seien gegeben, indem die Liegenschaft den Käufern überwiegend zu Wohnzwecken diene, und zwar dauernd und ausschliesslich.