StG zu veranlagen und auf die Erhebung einer Handänderungssteuer zu verzichten. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es sich beim erworbenen Grundstück um ein Einfamilienhaus mit Bürotrakt und Nebengebäude mit Carport und Aussenschwimmbad handle. Der Bürotrakt sei mit der Hauptwohnung durch eine im Eingangsbereich befindliche Tür verbunden. Die Wohnung werde von den Erwerbern als neue Familienwohnung genutzt und diene vollumfänglich zu Wohnzwecken. Der Bürotrakt soll zukünftig als Gästebereich mit zwei Büroeinheiten genutzt werden, wobei in den beiden Büroräumen private und berufliche Arbeiten („Home Office“) erledigt werden sollen.