Mit vom 10. April 2013 datiertem Formular wurde das „Gesuch um steuerfreie Handänderung für dauernd und ausschliesslich selbst genutztes Wohneigentum“ gestellt. Mit Rechnung und Veranlagungsverfügung vom 20. Juni 2013 stellte das Departementssekretariat des Finanzdepartements des Kantons Solothurn den Käufern die Gebühren und Auslagen sowie die Handänderungssteuer von CHF 32'978 in Rechnung. 1.2 Gegen diese Veranlagungsverfügung erhoben die Käufer mit Schreiben vom 1. Juli 2013 Einsprache mit dem Begehren, es sei der Erwerb des obgenannten Grundstücks als steuerfreie Handänderung gemäss Art. 207 Abs. 1 lit. g StG zu veranlagen und auf die Erhebung einer Handänderungssteuer zu verzichten.