Für eine ausschliessliche Selbstnutzung bei Fehlen einer tatsächlichen Fremdvermietung ist von den objektiven Umständen, insbesondere der Konzeption der Liegenschaft auszugehen. Sachverhalt 1.1 A. und B. X. (nachfolgend: Käufer) erwarben mit Kaufvertrag vom … 2013 (Übergang von Nutzen und Gefahr: … 2013) als Gesamteigentümer von C. und D. Y. das Grundstück GB E. Nr. 001 zu einem Preis von CHF 1'499'000. Mit vom 10. April 2013 datiertem Formular wurde das „Gesuch um steuerfreie Handänderung für dauernd und ausschliesslich selbst genutztes Wohneigentum“ gestellt.