KSGE 2014 Nr. 19 StG § 207 Abs. 1 lit. g. Handänderungssteuer, steuerfreie Handänderungen. Bei einer gemischten Nutzung ist noch von Wohneigentum auszugehen, wenn der Mietwert der privat genutzten Räume den marktkonformen Mietwert der Geschäftsräume übersteigt. Zum Wohneigentum gehören dabei auch Nebengebäude. Die untergeordnete Nutzung der eigenen Wohnliegenschaft zu geschäftlichen oder beruflichen Zwecken hindert die Steuerbefreiung nicht. Für eine ausschliessliche Selbstnutzung bei Fehlen einer tatsächlichen Fremdvermietung ist von den objektiven Umständen, insbesondere der Konzeption der Liegenschaft auszugehen.