{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-08-18", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2013-5_2014-08-18.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=129889&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=1&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "eeff1ec1a11408713888b2a000170d35"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2013.5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 18.08.2014 SGNEB.2013.5"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 18.08.2014 SGNEB.2013.5"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 18.08.2014 SGNEB.2013.5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handänderungssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:47", "Checksum": "85e147e5b7cf5553bcf48b2fc64a55a3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 18.08.2014 SGNEB.2013.5\nRegeste:\nHandänderungssteuer\n\n\n5.1 Vorliegend kann den eingereichten Plänen entnommen werden, dass die fragliche Liegenschaft als „Einfamilienhaus mit Büro und freistehendem Carport“ projektiert worden ist. Die Wohnräume befinden sich im Ober- und Erdgeschoss der Liegenschaft, im Untergeschoss befinden sich Keller- und Wasch- bzw. Heizungsräume sowie ein „Disponibel-Raum“. Auf dem Grundriss für das Erdgeschoss wird ein „separater Bürotrakt oder Wohnung“ mit einem eigenen Entrée bezeichnet. Durch dieses Entrée gelangt man zu einem Besprechungsraum und drei Büroräumen im Erdgeschoss sowie über eine Spindeltreppe zu einem WC im Untergeschoss. Über eine Verbindungstüre im Erdgeschoss ist das separate Entrée für den Nebentrakt mit dem Entrée des Haupttraktes verbunden. Ebenso befindet sich eine Verbindungstüre im Untergeschoss, welche vom Kellerraum des Haupttraktes zum WC bzw. zur Spindeltreppe des „Bürotraktes“ führt. Im Ergebnis besteht somit ein räumlich getrennter, nur theoretisch fremdvermietbarer Bürotrakt, mit zwei Verbindungstüren zum Haupttrakt.\n5.2 Aufgrund der genannten Konzeption ist davon auszugehen, dass der Bürotrakt für die Nutzung durch die Bewohner des Wohntraktes konzipiert und geeignet ist, und kaum zur Fremdvermietung. Dafür sprechen zum einen die Verbindungstüren im Erd- und im Untergeschoss und zum anderen die Tatsache, dass sich die Kinder- und Elternschlafzimmer direkt über dem Bürotrakt befinden, so dass bei einer Fremdvermietung gegenseitig eine erhöhte Geräusch- und Lärmsensibilität bestehen würde. Zudem kann festgehalten werden, dass dies auch der Nutzung durch die vormaligen Eigentümer entsprach. Dass diese die Räume an eine durch sie selbst beherrschte Gesellschaft vermieteten, ändert wirtschaftlich nichts an der Selbstnutzung. Es kann für die Handänderungssteuer keine Rolle spielen, ob Erwerber die ausdrücklich die Steuerbefreiung nicht tangierende untergeordnete geschäftliche Nutzung einer Liegenschaft (vgl. oben E. 4.1) als Einzelfirma, GmbH oder AG betreiben, so lange die wirtschaftliche Identität bestehen bleibt. Auch als separate Wohnung kann der Bürotrakt im bestehenden Zustand mangels sanitärer Anlagen (Küche, Bad etc.) ohne umfangreiche Umbauarbeiten nicht fremdvermietet werden. Es handelt sich also bei der fraglichen Liegenschaft weder um ein eigentliches „Mehrfamilienhaus“ noch um ein „Wohn- und Geschäftshaus“, sondern um eine Wohnliegenschaft mit einem separaten Bürotrakt, konzipiert zur eigenen Nutzung durch die Bewohner des Haupttraktes.\n5.3 Entgegen der offenbar vertretenen Auffassung des Steueramtes steht die teilweise geschäftliche Nutzung von Räumen einer Wohnliegenschaft der Steuerbefreiung nicht grundsätzlich entgegen, sondern, wie bereits ausgeführt, nur, wenn sie aufgrund der Präponderanzmethode nicht mehr als untergeordnet betrachtet werden kann (vgl. Steuerpraxis 2013 Nr. 4, 2.1). Vorliegend umfassen die Büroräume inkl. WC und Treppe gut 80 m2. Ausgehend von einer aufgrund der eher ländlichen Lage angemessenen Jahresmiete von CHF 150.00/m2 ergibt sich eine Netto-Marktmiete für die Büroräume von ca. CHF 12'000.00. Der Marktmietwert der restlichen Liegenschaft einschliesslich Carport, Aussenschwimmbad (Gebäudenutzfläche insgesamt rund 350 m2) und Umschwung ist definitiv um ein Mehrfaches höher einzustufen.\n6. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Liegenschaft objektiv betrachtet auf eine ausschliessliche Selbstnutzung als Wohneigentum mit allfälliger untergeordneter geschäftlicher Selbstnutzung ausgerichtet und konzipiert worden ist. Die aktuelle Nutzung und diejenige durch die vorherigen Eigentümer gehen nicht über diese Konzeption hinaus. Es handelt sich somit um dauernd und ausschliesslich selbst genutztes Wohneigentum gemäss § 207 Abs. 1 lit. g StG, so dass die beantragte Steuerbefreiung von der Handänderungssteuer zu gewähren ist. Bei diesem Ergebnis erübrigen sich Ausführungen zur eventualiter beantragten teilweisen Erhebung der Handänderungssteuer.\nSteuergericht, Urteil vom 18. August 2014 (SGNEB.2013.5)"}