{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-08-18", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2013-5_2014-08-18.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=129889&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=1&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "eeff1ec1a11408713888b2a000170d35"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2013.5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 18.08.2014 SGNEB.2013.5"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 18.08.2014 SGNEB.2013.5"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 18.08.2014 SGNEB.2013.5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handänderungssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:47", "Checksum": "85e147e5b7cf5553bcf48b2fc64a55a3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 18.08.2014 SGNEB.2013.5\nRegeste:\nHandänderungssteuer\n\n\n2.1 Gegen diesen Einspracheentscheid führen die Käufer (nachfolgend: Rekurrenten) mit Eingabe vom 2. Dezember 2013 Rekurs an das Kantonale Steuergericht mit den Rechtsbegehren, es sei die Handänderung gemäss Art. 207 Abs. 1 lit. g StG als steuerfrei zu qualifizieren und auf die Erhebung der Handänderungssteuer und von Verzugszinsen zu verzichten sowie die Rückerstattung gegebenenfalls zu viel bezahlter Handänderungssteuern anzuweisen. Eventualiter wird neu beantragt, es seien die Handänderungssteuer und die Verzugszinsen herabzusetzen und anteilmässig zu erheben. Der Beurteilung des Steueramtes, dass die theoretische Möglichkeit der Drittvermietung des separierbaren Büro- bzw. Wohntraktes der Steuerbefreiung entgegenstehe, wird entgegengehalten, es liege beim separaten Wohn- und Bürotrakt keine abgeschlossene, und damit an Dritte vermietbare Einheit vor. Es sei keine getrennte Versorgung oder Abrechnung über Strom, Wasser und dergleichen installiert und es gebe in dem Trakt keine separate Küche, Bad oder Dusche. Die Bezeichnung auf dem Grundriss „separater Bürotrakt oder Wohnung“ sei irreführend. Es könne vom Konzept her auch kein vom Haupttrakt unabhängiges Büro betrieben werden, da infolge der geringen Schalldämmung eine hohe Lärmemission („Ringhörigkeit“) bestehe, und sich die Liegenschaft in einem Wohngebiet befinde, mit unzureichenden Parkmöglichkeiten, unzureichendem Anschluss an öffentliche Verkehrsmittel und lärmempfindlichen Nachbarn. Auch der vorherige Eigentümer und Bauherr habe die Liegenschaft mit dem Büro- und Wohntrakt ausschliesslich selbst genutzt. Die Rekurrenten bestreiten zudem die Auslegung von Art. 207 Abs. 1 lit. g StG durch das Steueramt, wonach die theoretische Möglichkeit einer Nutzung durch Nicht-Eigentümer der Steuerbefreiung entgegenstehe. Vielmehr sei aus dem Wortlaut und den Materialien zu schliessen, dass ausschliesslich auf die konkrete Nutzung abzustellen sei. Zudem sei die Praxis bezüglich Steueraufschubs bei der Grundstückgewinnsteuer soweit übertragbar auch auf die Handänderungssteuer anzuwenden. Diese Praxis kenne keinen Ausschluss von der Steuerbefreiung aufgrund einer theoretischen Möglichkeit der Nutzung durch Nicht-Eigentümer. Des Weiteren seien bei mittleren und grösseren Liegenschaften regelmässig separierbare Räumlichkeiten vorhanden, im Extrembeispiel Gäste- oder Angestelltenhäuser. Für diese Fälle wäre eine Steuerbefreiung bei dieser Auslegung ausgeschlossen. Nach Ansicht der Rekurrenten wäre die theoretische Möglichkeit der Nutzung durch Nicht-Eigentümer allerhöchstens unter dem Institut der Steuerumgehung zu prüfen, wobei deren Kriterien vorliegend nicht erfüllt seien. Schliesslich wird zum Eventualbegehren vorgebracht, dass in Analogie zur Grundstückgewinnsteuer höchstens anteilsmässig für den nicht befreibaren Teil der Liegenschaft eine Handänderungssteuer erhoben werden dürfe.\n2.2 Mit Vernehmlassung vom 20. Januar 2014 beantragte das Steueramt die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Zur Begründung hielt es an den Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2013 vollumfänglich fest und führte des Weiteren aus, dass die vormaligen Eigentümer der Liegenschaft C. und D. Y. sämtliche Stammanteile der „H. GmbH“ hielten, welche ihren Sitz an ihrem ehemaligen Wohnort, am I.-Weg in E., hatte. Die Geschäftsräume wurden von den Eigentümern an die GmbH vermietet, bei welcher sie unselbständig erwerbstätig waren. Der separate Bürotrakt mit eigenem Zugang von aussen eigne sich somit zur geschäftlichen Nutzung; hingegen eigne er sich nicht als Gästebereich, da er nicht über ein Bad verfüge. Die Situation sei von der in der Steuerpraxis 2013 Nr. 4 Ziff. 2.1 erwähnten untergeordneten beruflichen oder geschäftlichen Nutzung einzelner Räume klar zu unterscheiden, da ein klar separierter Trakt von rund 80 m2 mit umfangreichen Geschäftsräumen, separater Toilette und „Disponibel-Raum“ im Untergeschoss vorhanden sei, welcher separat vermietbar ist. Das Vorhandensein von Verbindungstüren zwischen Wohnbereich und Bürotrakt wird bestritten. In Bezug auf die Auslegung von § 207 Abs. 1 lit. g StG würden die Materialien, insbesondere RRB Nr. 2010/1744 ergeben, dass eine Steuerbefreiung ausgeschlossen sei, wenn der Erwerber das Grundstück nur teilweise selbst bewohnt und im Übrigen vermietet oder geschäftlich nutzt. Jede separate geschäftliche Nutzung eines Teils der Liegenschaft stehe damit der Steuerbefreiung entgegen. Nach konstanter Praxis sei für die Steuerbefreiung nicht die effektive Nutzung entscheidend, sondern die objektive Beschaffenheit der Liegenschaft. Ein Abstellen auf die konkrete Nutzung würde ein beträchtliches Steuerumgehungspotential aufweisen und hätte einen unverhältnismässigen Nachprüfungsaufwand der Steuerbehörden zur Folge. Eine teilweise Erhebung der Handänderungssteuer analog zur Grundstückgewinnsteuer könne zudem nicht erfolgen, da dafür eine gesetzliche Grundlage fehle.\n2.3 In der Replik vom 20. Februar 2014 bestätigen die Rekurrenten im Wesentlichen ihre vorherigen Ausführungen und verdeutlichen ihren Standpunkt weiter. Insbesondere wird erneut auf zwei bestehende Verbindungstüren zwischen dem Haupttrakt und dem separaten Wohn- bzw. Bürotrakt hingewiesen. Mit der Replik wird zudem eine verbesserte Fotokopie des Grundrisses eingereicht, wo diese Verbindungstüren sichtbar seien. Die Räume des Nebentraktes würden als Einheit mit dem Haupttrakt genutzt, in erster Linie als Gästebereich, in zweiter Linie als private Büro-, Aufenthalts- und Spielräume. Diese Nutzung werde als massgeblich für eine Steuerbefreiung gemäss § 207 Abs. 1 lit. g StG erachtet.\nErwägungen"}