{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-08-18", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2013-5_2014-08-18.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=129889&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=1&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "eeff1ec1a11408713888b2a000170d35"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2013.5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 18.08.2014 SGNEB.2013.5"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 18.08.2014 SGNEB.2013.5"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 18.08.2014 SGNEB.2013.5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handänderungssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:47", "Checksum": "85e147e5b7cf5553bcf48b2fc64a55a3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 18.08.2014 SGNEB.2013.5\nRegeste:\nHandänderungssteuer\n\nKSGE 2014 Nr. 19\nStG § 207 Abs. 1 lit. g. Handänderungssteuer, steuerfreie Handänderungen.\nBei einer gemischten Nutzung ist noch von Wohneigentum auszugehen, wenn der Mietwert der privat genutzten Räume den marktkonformen Mietwert der Geschäftsräume übersteigt. Zum Wohneigentum gehören dabei auch Nebengebäude. Die untergeordnete Nutzung der eigenen Wohnliegenschaft zu geschäftlichen oder beruflichen Zwecken hindert die Steuerbefreiung nicht. Für eine ausschliessliche Selbstnutzung bei Fehlen einer tatsächlichen Fremdvermietung ist von den objektiven Umständen, insbesondere der Konzeption der Liegenschaft auszugehen.\nSachverhalt\n1.1 A. und B. X. (nachfolgend: Käufer) erwarben mit Kaufvertrag vom … 2013 (Übergang von Nutzen und Gefahr: … 2013) als Gesamteigentümer von C. und D. Y. das Grundstück GB E. Nr. 001 zu einem Preis von CHF 1'499'000. Mit vom 10. April 2013 datiertem Formular wurde das „Gesuch um steuerfreie Handänderung für dauernd und ausschliesslich selbst genutztes Wohneigentum“ gestellt. Mit Rechnung und Veranlagungsverfügung vom 20. Juni 2013 stellte das Departementssekretariat des Finanzdepartements des Kantons Solothurn den Käufern die Gebühren und Auslagen sowie die Handänderungssteuer von CHF 32'978 in Rechnung.\n1.2 Gegen diese Veranlagungsverfügung erhoben die Käufer mit Schreiben vom 1. Juli 2013 Einsprache mit dem Begehren, es sei der Erwerb des obgenannten Grundstücks als steuerfreie Handänderung gemäss Art. 207 Abs. 1 lit. g StG zu veranlagen und auf die Erhebung einer Handänderungssteuer zu verzichten. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es sich beim erworbenen Grundstück um ein Einfamilienhaus mit Bürotrakt und Nebengebäude mit Carport und Aussenschwimmbad handle. Der Bürotrakt sei mit der Hauptwohnung durch eine im Eingangsbereich befindliche Tür verbunden. Die Wohnung werde von den Erwerbern als neue Familienwohnung genutzt und diene vollumfänglich zu Wohnzwecken. Der Bürotrakt soll zukünftig als Gästebereich mit zwei Büroeinheiten genutzt werden, wobei in den beiden Büroräumen private und berufliche Arbeiten („Home Office“) erledigt werden sollen. Die Geschäftstätigkeiten der Marketing- und Internetagentur der Käufer „A. + B. X. AG“ mit Sitz in F. würden nach wie vor in den Geschäftsräumen in G. erfolgen. Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung seien gegeben, indem die Liegenschaft den Käufern überwiegend zu Wohnzwecken diene, und zwar dauernd und ausschliesslich. In Bezug auf die Ausschliesslichkeit der Selbstnutzung wurde ausgeführt, dass die Liegenschaft zwar über die Infrastruktur verfüge, um einen separaten Wohn- bzw. Bürotrakt zu führen. Daneben könne der Bürotrakt aber dank der Verbindung im Eingangsbereich problemlos, ohne bauliche Massnahmen, in den restlichen Wohnteil integriert werden, wie dies auch vorgesehen sei. Der Einsprache wurde unter anderem ein Grundriss der Liegenschaft beigelegt.\n1.3 Mit Verfügung vom 31. Oktober 2013 wurde die Einsprache durch das Kantonale Steueramt abgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die Liegenschaft den Einsprechern überwiegend zu Wohnzwecken diene und das Erfordernis der dauernden Selbstnutzung erfüllt sei. Eine ausschliessliche Selbstnutzung sei jedoch nicht gegeben, da der Bürotrakt von den übrigen Räumlichkeiten separiert sei und über einen eigenen Zugang verfüge. Diese Räume könnten somit problemlos an Dritte vermietet werden, was einer Steuerbefreiung aufgrund dauernd und ausschliesslich selbst genutzten Wohneigentums entgegenstehe. Ausschlaggebend sei allein die Konzeption der Liegenschaft, welche eine Nutzung auch durch Nicht-Eigentümer ermögliche."}