Daran ändert im Übrigen nichts, dass die Rekurrentin nach ihren Angaben von der Rechtsnachfolgerin keine Kenntnis hatte, wobei dies aufgrund der Unterlagen nicht glaubhaft erscheint. Insofern ergibt sich auch aus dem der Replik beigelegten Schreiben des Notars vom … 2013 kein anderes Resultat, als dass vorliegend nach dem Gesagten eine wirtschaftliche Handänderung zu bejahen ist, weshalb die Rekurrentin die Handänderungssteuer schuldet. Der Rekurs erweist sich somit als unbegründet und ist deshalb abzuweisen. Steuergericht, Urteil vom 27. Mai 2013 (Die gegen dieses Urteil vor Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil 2C_662/2013 vom 2. Dezember 2013 abgewiesen)