Massgebend ist der Zeitpunkt, in dem die Übertragung der Liegenschaft vor Gericht hätte erzwungen werden können. Kann der Käufer aufgrund eines Vorvertrags den Grundstückkauf durchsetzen, hat der Verkäufer keine Verfügungsmacht mehr über die Liegenschaft. Dabei muss der Vorvertrag zu seiner Gültigkeit und Durchsetzbarkeit lediglich die wesentlichen Elemente des zu schliessenden Hauptvertrags enthalten. Dies war hier, wie gesehen, der Fall. Daran ändert im Übrigen nichts, dass die Rekurrentin nach ihren Angaben von der Rechtsnachfolgerin keine Kenntnis hatte, wobei dies aufgrund der Unterlagen nicht glaubhaft erscheint.