Die Vertragsparteien und ihre Vertreter, das Kaufobjekt, den Kaufpreis und die Zahlungsmodalitäten sowie im Übrigen eine Konventionalstrafe. Insbesondere sind auch die Parteien klar bezeichnet, so auch die für die Rekurrentin handelnde Person, die aufgrund der Vollmacht im Vorvertrag aufgeführt wurde. Dementsprechend meldete der Notar den rechtsgültig unterzeichneten Vorvertrag beim Grundbuchamt an und bat im Auftrag der Parteien um Erstellung des Hauptvertrags. Gründe, diesen Auftrag zurückzuweisen, sind keine ersichtlich.