So handelte die Rekurrentin gemäss Vollmacht durch C. und beauftragte mit der Verkäuferin B. den Notar, über ihre betreffenden Willensäusserungen eine öffentliche Urkunde zu errichten, und gaben danach überstimmende dementsprechende Erklärungen ab. Der öffentliche kantonale Notar beurkundete in diesem Vorvertrag, dass die Parteien den Vertrag vor dem Notar selbst gelesen hätten und er ihnen die Urkunde erläutert habe, dass die Parteien den Inhalt des Vertrags als ihrem freien Willen entsprechend bezeichnet und die Urkunde in Gegenwart des Notars unterzeichnet hätten und dass die Parteien dem Notar erklärt hätten, dass weder Einschränkungen ihrer Handlungsfähigkeit vorliegen würden noch