Die Rekurrentin hat sich allerdings auf den Standpunkt gestellt, dass der angefochtene Entscheid den Sachverhalt nicht korrekt darstelle. Dem widerspricht allerdings der Vorvertrag vom … 2012, der entgegen der Ansicht der Rekurrentin zwischen ihr und der Verkäuferin B. rechtsgültig unterzeichnet war. So handelte die Rekurrentin gemäss Vollmacht durch C. und beauftragte mit der Verkäuferin B. den Notar, über ihre betreffenden Willensäusserungen eine öffentliche Urkunde zu errichten, und gaben danach überstimmende dementsprechende Erklärungen ab.