Bei Nichtzustandekommen des Vertrages sollte die Verursacherin verpflichtet sein, eine Konventionalstrafe von CHF 50‘000 zu bezahlen, bei allfälligem Wahlrecht, auf Erfüllung des Hauptvertrags oder Bezahlung der Konventionalstrafe zu klagen. Damit sind grundsätzlich sämtliche wichtigen Punkte im Vorvertrag vom … 2012 geregelt und es wäre der Rekurrentin möglich gewesen, diesen auch gerichtlich durchzusetzen. 4.1 Die Rekurrentin hat sich allerdings auf den Standpunkt gestellt, dass der angefochtene Entscheid den Sachverhalt nicht korrekt darstelle.