Er ist nicht mehr frei darin, diese an einen Dritten zu verkaufen. Lehre und Rechtsprechung sind sich einig, dass der Vorvertrag zu seiner Gültigkeit und Durchsetzbarkeit die wesentlichen Elemente (die sog. essentialia) des zu schliessenden Hauptvertrages enthalten muss (Basler Kommentar, 4. Aufl., Art. 22 OR N 39). Vorliegend hatte die Rekurrentin mit dem Liegenschaftsverkäufer am … 2012 einen Vorvertrag abgeschlossen, der sämtliche für einen Kaufvertrag wichtigen Elemente enthielt.