Die Verfü-gungsgewalt ist dabei nicht körperlich zu verstehen, sondern in rechtlichem Sinn. Aus-schlaggebend ist die Frage, zu welchem Zeitpunkt rechtlich über das Grundstück verfügt werden konnte. Dies ist jedoch nicht mit dem Kaufvertrag oder dem Grundbucheintrag gleichzusetzen. Ausschlaggebend ist der Moment, in welchem die Rekurrentin - bei gleichzeitiger Bezahlung des Kaufpreises - die Übertragung der Liegenschaft in Solothurn vor Gericht hätte erzwingen können. Kann ein Käufer aufgrund eines Vorvertrages den Kauf eines Grundstücks durchsetzen, hat der Verkäufer keine Verfügungsgewalt mehr über die Liegenschaft. Er ist nicht mehr frei darin, diese an einen Dritten zu verkaufen.