SGNEB.2005.8 E. 3). Die Abgrenzung, wann Rechtsgeschäfte den wirtschaftlichen Übergang bewirken und wann nicht, obwohl das dingliche Recht nicht oder noch nicht übergegangen ist, erweist sich oft als schwierig und ist deshalb aufgrund der Umstände im Einzelfall vorzunehmen (vgl. KSGE 2008 Nr. 10 E. 4). 3. Das Steuergericht hat bereits in einem Urteil aus dem Jahr 1991 festgehalten, dass eine Handänderungssteuer geschuldet sei, wenn durch einen Vorvertrag die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über ein Grundstück übergehe (KSGE 1991 Nr. 22). Die Verfü-gungsgewalt ist dabei nicht körperlich zu verstehen, sondern in rechtlichem Sinn.