Erwägungen 2. Die Handänderungssteuer im Kanton Solothurn folgt der wirtschaftlichen Betrachtung. Das Gesetz bestimmt Folgendes: „Die Steuerpflicht wird durch jedes Rechtsgeschäft begründet, mit dem die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über ein Grundstück übergeht“ (§ 206 Abs. 1 StG); es z.lt - nicht abschliessend - die (schuldrechtlichen) Rechtsgeschäfte auf, welche die wirtschaftliche Verfügungsgewalt begründen. Mit dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber die Praxis des Steuergerichts (KSG; früher: kantonale Rekurskommission in Steuersachen [KRK]) ins Gesetz übernehmen.