Sie führte v.a. an, es sei kein durch einen rechtsgültig bestellten Bevollmächtigten unterzeichneter Vorvertrag abgeschlossen worden. Die Rekurrentin sei gemäss Wortlaut des Vorvertrags nicht berechtigt gewesen, sämtliche oder einzelne Rechte aus dem Vorvertrag an eine Drittpartei abzutreten und sie habe auch keine solchen Rechte abgetreten. Es mache keinen Sinn, wenn die Verkäuferin B. einen weiteren Vorvertrag mit einer Drittkäuferschaft abschliesse, wenn diese direkt gestützt auf die Abtretung von Rechten einen Kaufvertrag hätte bewirken können. Daher liege hier kein Fall von § 206 Abs. 1 lit. b oder c des Steuergesetzes vor. Erwägungen 2.