Wenn das Steueramt den tatsächlichen Sachverhalt nicht von Amtes wegen prüfe, könne der Rekurrentin daraus kein Rechtsnachteil erwachsen. Mit Vernehmlassung vom 5. März 2013 beantragte das Steueramt (Vorinstanz) die kostenfällige Abweisung des Rekurses, unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid, woran vollumfänglich festgehalten werde. Auf die weiteren Ausführungen ist, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen. Mit Replik vom 12. April 2013 hielt die Rekurrentin an ihren Rechtsbegehren fest. Sie führte v.a. an, es sei kein durch einen rechtsgültig bestellten Bevollmächtigten unterzeichneter Vorvertrag abgeschlossen worden.