Zwischen der B. und der Rekurrentin sei kein rechtsgültiger Kaufvertrag oder Vorvertrag zustande gekommen, welcher der Handänderungssteuer unterliegen würde. Die Rekurrentin bestreite, dass sie jemals einer Drittperson eine Vollmacht zur Unterzeichnung eines Kaufvertrags oder Vorvertrags gegeben habe. Daher habe auch kein Vertrag durch den Notar beim Grundbuchamt zum Vollzug angemeldet werden können; ein allfälliger Vertrag hätte zurückgewiesen werden müssen. Wenn das Steueramt den tatsächlichen Sachverhalt nicht von Amtes wegen prüfe, könne der Rekurrentin daraus kein Rechtsnachteil erwachsen.