dadurch sei sie handänderungssteuerpflichtig geworden. 2. Mit Rekurs vom 18. Februar 2013 liess die X. (nachfolgend Rekurrentin) vor dem Kantonalen Steuergericht beantragen, die Verfügung des Steueramts vom 24. Januar 2013 sei vollumfänglich aufzuheben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Dazu wurde im Wesentlichen angeführt, der angefochtene Entscheid gebe den zugrundeliegenden Sachverhalt unrichtig wieder. Zwischen der B. und der Rekurrentin sei kein rechtsgültiger Kaufvertrag oder Vorvertrag zustande gekommen, welcher der Handänderungssteuer unterliegen würde.