Dazu wurde v.a. ausgeführt, die Verkäuferin habe beim kantonalen öffentlichen Notar zwei Vorverträge zum Abschluss eines Kaufvertrags abgeschlossen, einen mit der X. und einen zweiten mit der späteren Erwerberin. Im Vorvertrag mit der X. seien alle wesentlichen Vertragsbestandteile zum Abschluss eines Kaufvertrags festgelegt worden. Der öffentliche Notar habe der Amtschreiberei diesen Vorvertrag eingereicht und ihr den Auftrag zur Erstellung des Hauptvertrags erteilt. Der Vorvertrag sei real durchsetzbar gewesen. Mit dessen Abschluss habe die X. die wirtschaftliche Verfügungsmacht erlangt; dadurch sei sie handänderungssteuerpflichtig geworden.