der Vorvertrag zwischen der B. und der X. sei nie rechtsgültig zustande gekommen, er sei gar nicht vollzogen worden, da die Finanzierung nicht habe bewerkstelligt werden können. Den Hauptvertrag habe die A. unterzeichnet; diese habe die Handänderungssteuer zu entrichten. Mit Verfügung vom 24. Januar 2013 wies das Steueramt die Einsprache ab; die be-triebswirtschaftlichen Dienste wurden beauftragt, nach Zahlungseingang den Verzugszins in Rechnung zu stellen. Dazu wurde v.a. ausgeführt, die Verkäuferin habe beim kantonalen öffentlichen Notar zwei Vorverträge zum Abschluss eines Kaufvertrags abgeschlossen, einen mit der X. und einen zweiten mit der späteren Erwerberin.