In diesem Zusammenhang stellten die betriebswirtschaftlichen Dienste des Finanzdepartements mit Rechnung Nr. 12345678 vom 24. August 2012 der X. gemäss einem Vorvertrag die Handänderungssteuer von CHF 53‘240 in Rechnung. Gegen diese Veranlagung liess die X. am 11. September 2012 bzw. mit Nachtrag vom 11. Januar 2013 beim kantonalen Steueramt Einsprache erheben mit dem Begehren, die Veranlagung der Handänderungssteuer aufzuheben. Dazu wurde angeführt, der Vorvertrag sei auf die A. übertragen worden; der Vorvertrag zwischen der B. und der X. sei nie rechtsgültig zustande gekommen, er sei gar nicht vollzogen worden, da die Finanzierung nicht habe bewerkstelligt werden können.