{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2013-05-27", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2013-2_2013-05-27.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=128059&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=18&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "f8f38d4f875a821b1bee7f88158372ff"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2013.2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 27.05.2013 SGNEB.2013.2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 27.05.2013 SGNEB.2013.2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 27.05.2013 SGNEB.2013.2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handänderungssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:35", "Checksum": "f9a29a13539fb468f45751651c26f2ef", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 27.05.2013 SGNEB.2013.2\nRegeste:\nHandänderungssteuer\n\nKSGE 2013 Nr. 12\nStG § 206 Abs. 1 - Begriff der wirtschaftlichen Handänderung. Diese ist auch aufgrund eines Vorvertrags gegeben.\nUrteil SGNEB.2013.2 vom 27. Mai 2013\nSachverhalt\n1. Mit Kaufvertrag vom … 2012 erwarb die A. das Grundstück GB Nr. 0000 von der B. zum Preis von 2,4 Mio. Franken. In diesem Zusammenhang stellten die betriebswirtschaftlichen Dienste des Finanzdepartements mit Rechnung Nr. 12345678 vom 24. August 2012 der X. gemäss einem Vorvertrag die Handänderungssteuer von CHF 53‘240 in Rechnung. Gegen diese Veranlagung liess die X. am 11. September 2012 bzw. mit Nachtrag vom 11. Januar 2013 beim kantonalen Steueramt Einsprache erheben mit dem Begehren, die Veranlagung der Handänderungssteuer aufzuheben. Dazu wurde angeführt, der Vorvertrag sei auf die A. übertragen worden; der Vorvertrag zwischen der B. und der X. sei nie rechtsgültig zustande gekommen, er sei gar nicht vollzogen worden, da die Finanzierung nicht habe bewerkstelligt werden können. Den Hauptvertrag habe die A. unterzeichnet; diese habe die Handänderungssteuer zu entrichten.\nMit Verfügung vom 24. Januar 2013 wies das Steueramt die Einsprache ab; die be-triebswirtschaftlichen Dienste wurden beauftragt, nach Zahlungseingang den Verzugszins in Rechnung zu stellen. Dazu wurde v.a. ausgeführt, die Verkäuferin habe beim kantonalen öffentlichen Notar zwei Vorverträge zum Abschluss eines Kaufvertrags abgeschlossen, einen mit der X. und einen zweiten mit der späteren Erwerberin. Im Vorvertrag mit der X. seien alle wesentlichen Vertragsbestandteile zum Abschluss eines Kaufvertrags festgelegt worden. Der öffentliche Notar habe der Amtschreiberei diesen Vorvertrag eingereicht und ihr den Auftrag zur Erstellung des Hauptvertrags erteilt. Der Vorvertrag sei real durchsetzbar gewesen. Mit dessen Abschluss habe die X. die wirtschaftliche Verfügungsmacht erlangt; dadurch sei sie handänderungssteuerpflichtig geworden.\n2. Mit Rekurs vom 18. Februar 2013 liess die X. (nachfolgend Rekurrentin) vor dem Kantonalen Steuergericht beantragen, die Verfügung des Steueramts vom 24. Januar 2013 sei vollumfänglich aufzuheben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Dazu wurde im Wesentlichen angeführt, der angefochtene Entscheid gebe den zugrundeliegenden Sachverhalt unrichtig wieder. Zwischen der B. und der Rekurrentin sei kein rechtsgültiger Kaufvertrag oder Vorvertrag zustande gekommen, welcher der Handänderungssteuer unterliegen würde. Die Rekurrentin bestreite, dass sie jemals einer Drittperson eine Vollmacht zur Unterzeichnung eines Kaufvertrags oder Vorvertrags gegeben habe. Daher habe auch kein Vertrag durch den Notar beim Grundbuchamt zum Vollzug angemeldet werden können; ein allfälliger Vertrag hätte zurückgewiesen werden müssen. Wenn das Steueramt den tatsächlichen Sachverhalt nicht von Amtes wegen prüfe, könne der Rekurrentin daraus kein Rechtsnachteil erwachsen.\nMit Vernehmlassung vom 5. März 2013 beantragte das Steueramt (Vorinstanz) die kostenfällige Abweisung des Rekurses, unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid, woran vollumfänglich festgehalten werde. Auf die weiteren Ausführungen ist, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.\nMit Replik vom 12. April 2013 hielt die Rekurrentin an ihren Rechtsbegehren fest. Sie führte v.a. an, es sei kein durch einen rechtsgültig bestellten Bevollmächtigten unterzeichneter Vorvertrag abgeschlossen worden. Die Rekurrentin sei gemäss Wortlaut des Vorvertrags nicht berechtigt gewesen, sämtliche oder einzelne Rechte aus dem Vorvertrag an eine Drittpartei abzutreten und sie habe auch keine solchen Rechte abgetreten. Es mache keinen Sinn, wenn die Verkäuferin B. einen weiteren Vorvertrag mit einer Drittkäuferschaft abschliesse, wenn diese direkt gestützt auf die Abtretung von Rechten einen Kaufvertrag hätte bewirken können. Daher liege hier kein Fall von § 206 Abs. 1 lit. b oder c des Steuergesetzes vor.\nErwägungen\n2. Die Handänderungssteuer im Kanton Solothurn folgt der wirtschaftlichen Betrachtung. Das Gesetz bestimmt Folgendes: „Die Steuerpflicht wird durch jedes Rechtsgeschäft begründet, mit dem die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über ein Grundstück übergeht“ (§ 206 Abs. 1 StG); es z.lt - nicht abschliessend - die (schuldrechtlichen) Rechtsgeschäfte auf, welche die wirtschaftliche Verfügungsgewalt begründen.\nMit dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber die Praxis des Steuergerichts (KSG; früher: kantonale Rekurskommission in Steuersachen [KRK]) ins Gesetz übernehmen. In Zusammenfassung der bisherigen Rechtsprechung ist eine wirtschaftliche Handänderung dann anzunehmen, wenn einer Drittperson ermöglicht wird, über eine Liegenschaft wie ein Eigentümer zu verfügen, obwohl sie, rein zivilrechtlich gesehen, nicht Eigentümer geworden ist. Vorausgesetzt wird ein Rechtsgeschäft, welches einer Drittperson, die nicht als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen ist, die Verfügungsmacht über das Grundstück und dessen Beherrschung ermöglicht, wie wenn sie Eigentümerin wäre (vgl. dazu Victor Monteil: Zum Objekt der solothurnischen Handänderungssteuer, in FS 500 Jahre Solothurn im Bund, Solothurn 1981, S. 321 ff.; KRKE 1979 Nr. 24 E. 3, KSGE 1984 Nr. 33 E. 1, 1986 Nr. 23 E. 1, 1991 Nr. 22 E. 2, 1997 Nr. 12 E. 2, 1998 Nr. 14 E. 2, 2002 Nr. 8 E. 2, 2003 Nr. 3 E. 2; KSGE vom 07.05.2007, i. S. SGNEB.2005.8 E. 3).\nDie Abgrenzung, wann Rechtsgeschäfte den wirtschaftlichen Übergang bewirken und wann nicht, obwohl das dingliche Recht nicht oder noch nicht übergegangen ist, erweist sich oft als schwierig und ist deshalb aufgrund der Umstände im Einzelfall vorzunehmen (vgl. KSGE 2008 Nr. 10 E. 4)."}