Die Veranlagung der Handänderungssteuer wird durch jedes Rechtsgeschäft ausgelöst und begründet, mit dem die wirtschaftliche Verfügungsgewalt übergeht, insbesondere durch Kauf (...) eines Grundstückes (§ 206 Abs. 1 lit. a StG), wobei die Steuer vom Verkehrswert des Grundstückes zur Zeit der Handänderung erhoben (§ 210 StG) und die Steuer vom Kantonalen Steueramt veranlagt wird (§ 213 Abs. 1 StG). Einen Veranlagungsaufschub (d.h. eine andere Veranlagung gestützt auf seit der Verurkundung veränderter Basis zu verlangen) kennt das Gesetz nicht. Auch in diesem Punkt erweist sich der Rekurs als unbegründet. Steuergericht, Urteil vom 12. August 2013