Es kann demnach keine Rede davon sein, dass die Rekurrentin in gutem Glauben von einer steuerfreien Handänderung ausgehen konnte. Auch auf die im Einspracheverfahren gestellte Forderung nach einer Sistierung des Veranlagungsverfahrens (d.h. die Besteuerung bis zur Aufteilung der Liegenschaft zu Stockwerkeigentum aufzuschieben) ist nicht näher einzugehen. Die Veranlagung der Handänderungssteuer wird durch jedes Rechtsgeschäft ausgelöst und begründet, mit dem die wirtschaftliche Verfügungsgewalt übergeht, insbesondere durch Kauf (...) eines Grundstückes (§ 206 Abs. 1 lit.