Selbst unter dem Gesichtspunkt, dass die Käuferin erst am Tage der Verurkundung (… 2011) vom negativem (Vor-)Entscheid der Steuerbehörde (E-Mail vom … 2011) Kenntnis erhielt, hätte sie dies durchaus in die Lage versetzt, den Kaufvertrag (vorläufig) nicht zu unterzeichnen, um allenfalls noch ein Stockwerkeigentumsbegründungs-Verfahren einzuleiten. Ein solches Vorgehen wäre vorliegend durch die Rekurrentin umso eher ins Auge zu fassen gewesen, als die Kaufparteien (Vater/Tochter) in einem engen verwandtschaftlichen Verhältnis standen bzw. stehen. Es kann demnach keine Rede davon sein, dass die Rekurrentin in gutem Glauben von einer steuerfreien Handänderung ausgehen konnte.